Satzung 

        Gesellschaft Homöopathischer Ärzte

 in Schleswig-Holstein und den Hansestädten e.V.

                            vom 4.2.2006

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: Gesellschaft homöopathischer Ärzte in Schleswig-Holstein und den Hansestädten e.V. – Landesverband im Deutscher Zentralverein homöopathischer Ärzte – (im weiteren als LV bezeichnet)

(2) Er ist Mitglied im Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte e.V. (eingetragen im Vereinsregister Frankfurt / Main unter der Nr. 5670 – im weiteren als DZVhÄ bezeichnet). Er führt das Logo des DZVhÄ mit dem Zusatz der regionalen Zuordnung als Landesverband.

(3) Er hat seinen Sitz in Hamburg, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister der Freien und Hansestadt Hamburg unter der Nummer 10515 eingetragen. 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein ist ein ärztlicher Berufsverband.

(2) Zweck ist, die Ausübung der Homöopathie als ärztliche Heilkunst zu fördern. Die Homöopathie ist eine ärztliche Therapieform mit Einzelarzneien, welche am Menschen geprüft sind und in der Regel in potenzierter Form nach dem Ähnlichkeitsprinzip verordnet werden

§3:  Aufgaben und Ziele

(1) Aufgaben und Ziele des Vereins sind die Förderung der Homöopathie im Dienste der allgemeinen Gesundheit. In diesem Sinn soll der Verein Lehr-, Fort-  und Weiterbildungsveranstaltungen regional fördern sowie ihre Qualität  überwachen und die Qualitätssicherung vorantreiben und die Öffentlichkeit informieren, wissenschaftliche Arbeiten unterstützen, den Erfahrungsaustausch fördern, die Interessen der homöopathischen Ärzte in Ärzteschaft, Politik, Wirtschaft und Hochschulen regional vertreten und wahren sowie seine Mitglieder bei fachlichen und juristischen Auseinandersetzungen unterstützen, soweit dies dem Vereinszweck dient. 

§ 4 Mitgliedschaft  

1) Ordentliche stimmberechtigte Mitglieder müssen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin,  Zahnmedizin, Tiermedizin oder der Pharmazie haben und entweder im Besitzder Zusatzbezeichnung Homöopathie oder des Homöopathie-Diplom des DZVhÄ sein sowie die homöopathische Heilweise anwenden.Apotheker können ordentliche Mitglieder werden, wenn die Mitgliederversammlung eine vergleichbare Qualifikation zuerkennt.Das passive Wahlrechtist Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten vorbehalten, die das Homöopathie-Diplom des DZVhÄbesitzen. Mitglieder, die die Voraussetzungen zur ordentlichen Mitgliedschaft erfüllen, müssen dies anzeigen und werden dann als ordentliche Mitglieder geführt.

(2) Außerordentliche Mitglieder können Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker sowie Studenten dieser Fachrichtungen werden.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person des In- und Auslandes werden, deren fördernde Einstellung zur Homöopathie erwiesen ist. 

(4) Die Aufnahme als Mitglied muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden und dieser stimmt über den Antrag ab. In unklaren Fällen kann ein Vorstellungsgespräch verlangt werden, um die Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins sicherzustellen. Der Bewerber muss die Satzung schriftlich anerkennen. 

Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen den Antrag ablehnen; bei Einspruch innerhalb von 4 Wochen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Die Namen der neuen Mitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben. 

(5) Das Ruhen der Mitgliedschaft kann beantragt und durch den Vorstand beschlossen werden; es ist insgesamt nicht länger als 3 Kalenderjahre möglich. Das Ruhen der Mitgliedschaft beginnt mit dem nächsten Kalenderjahr nach der Antragstellung. Der Antrag muss begründet werden. Nach drei Jahren ruhender Mitgliedschaft endet die Mitgliedschaft von selbst, wenn sie nicht durch das Mitglied neu aktiviert wird. In der Ruhezeit ruhen alle Rechte und Pflichten. Das Ruhen tritt auch bei Beitragsschuld über das Jahresende hinaus ein oder wenn ein Ausschluss auf Zeit ausgesprochen wurde.

(6) Mitglieder, die nach Aufgabe ihrer Praxistätigkeit, infolge Arbeitslosigkeit, oder aus sonstigen Gründen nur sehr geringfügiges Familieneinkommen erzielen, können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen durch den Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise für die Dauer eines Jahres befreit werden. Teilweiser oder vollständiger Beitragserlass berührt nicht die sonstigen Rechte und Pflichten. Wird nach Ablauf eines Jahres nicht wieder der volle Beitrag entrichtet, ruht die Mitgliedschaft. 

 (7) Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen. Sie beinhaltet Beitragsfreiheit für das Ehrenmitglied. Den ZV-Anteil für das Ehrenmitglied übernimmt der LV. Ehrenmitglieder werden durch den LV ins Ehrenbuch des DZVhÄ eingetragen.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht neben allen anderen Rechten und Pflichten.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft ruht, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 31. März des laufenden Jahres bezahlt wurde. Sie tritt durch Beitragszahlung wieder in Kraft.

(3)Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.

(4) Veränderungen des Mitgliedsstatus, des Wohnortes und des beruflichen Status sind anzuzeigen. 

§ 6 Qualifizierung

(1) Ordentliche Mitglieder sind im Mitgliedsverzeichnis kenntlich zu machen.

(2) Für die Qualifizierung und die kontinuierliche Qualitätssicherung werden gemeinsam im Rahmen des DZVhÄ Standards entwickelt, die dann der LV umsetzt.

(3) Weiterbildungsberechtigte Mitglieder sind gesondert im Mitgliedsverzeichnis auszuweisen.

(4) Vertragsärztliche Tätigkeit bzw. private Niederlassung sind im Mitgliedsverzeichnis zu veröffentlichen.

§ 7 Beitragspflicht

(1) Über die Beitragshöhe für den LV entscheidet dessen Mitgliederversammlung. 

Durch die Mitgliedschaft des LV im DZVhÄ ist ein Beitragsanteil an diesen abzuführen, dessen Höhe durch die Delegiertenversammlung des DZVhÄ beschlossen wird und ab dem 1.1. des Folgejahres gilt. Durch die Mitgliedschaft in der LIGA und im ECH werden auch an diese Beitragsanteile abgeführt. Im Gesamtbeitrag ist der Entgelt für den Bezug der Mitgliederzeitschrift enthalten.

(2) Beitragsermäßigung auf Antrag berührt die ordentliche Mitgliedschaft nicht.

(3) Die Beitragsstruktur ist gestaffelt nach Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit oder Status (Studenten, Rentner, Ehrenmitglieder, Fördermitglieder)

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet 

– durch schriftliche Kündigung bis zum 30.9. zum Ende des lfd. Jahres,

– durch Tod 

– bei Nichtzahlung der Beiträge trotz schriftlicher Mahnungen zum Jahresende

– durch sofortigen Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund 

(2) Gegen den Ausschluss hat das Mitglied ein Widerspruchsrecht binnen vier Wochen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. 

(3) Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Pflicht, bisher aufgelaufene finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.

Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind 

         – der Vorstand, 

         – die Mitgliederversammlung (MV), 

         – die Delegierten für den DZVhÄ 

         – die Kassenprüfer. 

Bei Bedarf können weitere Organe gebildet werden.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis höchstens 5 Mitgliedern; mindestens dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Bei Bedarf können weitere, nicht stimmberechtigte Beisitzer gewählt werden.

Gemäß § 26 BGB wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer oder Schatzmeister allein vertreten.

 (2) Wahl des Vorstandes:

Eine Wahlperiode umfasst drei Jahre. 

Gewählt wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung und auf Antrag in getrennten Wahlgängen. 

Wiederwahl ist zulässig. 

Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode.

Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, sind Neuwahlen durchzuführen.

Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, kann ein ordentliches Mitglied durch den Vorstand mit der Führung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragt werden

(3) Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Aufgaben des § 3. 

Er tritt nach Bedarf zusammen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist mit drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, wenn darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist.

Bei Bedarf gibt er sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung und Verwaltung der Mittel des Vereins. Ihm obliegt die Betreuung der Mitglieder, insbesondere der Neumitglieder.

Der 1. Vorsitzende (im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied) beruft und leitet die Mitgliederversammlung.

Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

Vollmacht über die Konten des Vereins hat der Schatzmeister und vertretungsweise ein anderes Vorstandsmitglied.

Der Vorstand erlässt eine Spesenordnung.

(4) Misstrauensvotum

Ein Misstrauensvotum muss von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein.

Der Antrag auf Abwahl des Vorstandes muss mind.  8 Wochen vor der Einladung zur Mitgliederversammlung vorliegen, damit dieser Tagungsordnungspunkt in der Einladung veröffentlicht werden kann.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer auf drei Jahre, die Delegierten für die Delegiertenversammlungen des DZVHÄ für 1 Jahr. 

(2) Sie ist einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung vom 1. Vorsitzenden einzuberufen und wird von ihm geleitet. Im Verhinderungsfall kann der Vorstand diese Aufgabe einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

Auf der Jahreshauptversammlung muss der Arbeits-, Verwaltungs- und Kassenbericht des Vorstandes vorgelegt und entgegengenommen werden. Danach kann der Vorstand entlastet werden.

(3) Die Einladung muss schriftlich mind. 4 Wochen zuvor ergehen.

(4) Eine Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt und mit der Einladung verschickt. Sie kann auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jederzeit geändert werden.

(5) Es ist ein Protokoll zu erstellen, das für Mitglieder im Internetportal des DZVhÄ einsehbar ist oder auf Anforderung zugesandt wird. Es wird vom Vorstand auf der nächsten Vorstandssitzung angenommen und vom 1. Vorsitzenden bzw. sonstigem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Jedes Mitglied kann Einsicht in die Protokolle erhalten und für das jeweils letzte Protokoll Widerspruch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Liegt ein Widerspruch vor, muss das Protokoll auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(7) Vertretung durch Vollmacht ist nicht möglich.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit es nicht anders in der Satzung bestimmt ist.

(9) Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestimmen.

(10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder oder zweier Vorstandsmitglieder einzuberufen.

§ 12 Delegierte für den DZVHÄ

(1) Die Anzahl der Delegierten entspricht den Vorgaben der ZV-Satzung.

Sie nehmen an den Delegiertentreffen des Jahres teil, vertreten den LV und wirken aktiv an den Aufgaben des Bundesvorstandes mit. 

§ 13 Die Kassenprüfer

(1) Sie prüfen rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung Akten, Bücher und die Kasse auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und berichten darüber der Mitgliederversammlung.

(3) Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit in alle zugehörigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und an Vorstandssitzungen auf Wunsch teilzunehmen.

(4) Sie legen auf der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vor. Ansonsten sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen des Beschlusses einer 2/3 Mehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Die Zahl der Mehrheitsstimmen muss die Zahl der Stimmenthaltungen übersteigen.

(2) Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung muss spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.

(3) In der Einladung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfordert die 2/3-Mehrheit der Stimmen einer beschlussfähigen MV.

(2) Die Absicht zur Auflösung muss mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen an eine Organisation, die es in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck verwendet, dies kann auch im Ausland sein. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am4. Februar 2006 in Hamburg beschlossen worden und in Kraft getreten.

Eintragung in das Vereinsregister der Freien und Hansestadt Hamburg am 12. Juni 2006

ANERKENNUNG durch das neue Mitglied:  Wenn ich nicht schriftlich in 4 Wochen widerspreche, habe ich die Satzung anerkannt.